(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Durchführung der Werbemaßnahmen erforderlichen Inhalte, Materialien und technischen Daten in dem vom Auftragnehmer vorgegebenen Format spätestens 7 Kalendertage vor Schaltungsbeginn bereitzustellen. Sofern eine Expressbuchung beauftragt wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, die zur Durchführung der Werbemaßnahmen erforderlichen Inhalte, Materialien und technischen Daten spätestens 48 Stunden vor Schaltungsbeginn bereitzustellen.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass sämtliche Inhalte rechtlich zulässig und frei von Rechten Dritter sind. Er stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nutzung der überlassenen Inhalte resultieren, einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten.
(3) Sollte die Durchführung der Werbeschaltung durch Umstände beeinträchtigt oder verhindert werden, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen (z. B. technische Störung, behördliche Anordnung, Schließung des Standorts, extreme Witterungsverhältnisse), ist der Auftraggeber verpflichtet, in angemessenem Umfang an einer Vertragsänderung (z. B. Verschiebung oder Verlegung) mitzuwirken. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht innerhalb von 5 Werktagen nach entsprechender Mitteilung des Auftragnehmers nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Werbeschaltung inhaltlich oder zeitlich einseitig anzupassen oder zu verschieben.